Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Glas- und Holzbau Leipzig Süd GmbH
Stand 4.7.2023
(1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz AGB) gelten für Verträge zwischen dem Handwerksbetrieb Glas- und Holzbau Leipzig Süd GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Florian Blumentritt, Simildenstraße 20, 04277 Leipzig und ihren Kunden (Verbraucher und Unternehmer).
(2) Die AGB gelten unabhängig davon, ob wir als Auftragnehmer oder Auftraggeber Vertragspartei werden. Unseren AGB entgegenstehende, abweichende Bedingungen des Kunden oder Lieferanten werden widersprochen.
(3) Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
(4) Neben den einschlägigen DIN-/EN-/ISO-Normen ergeben sich zusätzliche Vertragsbedingungen aus den gültigen Technischen Richtlinien des Glaser-handwerks (Verlagsanstalt Handwerk GmbH), die unter www.vh-buchshop.de/glas.html angefordert werden können, sowie aus den Richtlinien des Bundesverband Flachglas, die unter www.bundesverband-flachglas.de anzufordern sind.
(5) Die AGB gelten nicht bei Vergaben nach VOB/A oder VOL/A.
(6) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen in unserem Hause aus und sich auch auf unserer Homepage einsehbar.
(1) Die Angebote, Preislisten, Kostenvoranschläge, etc.sind stets unverbindlich und freibleibend. Sie sind als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Weicht der Auftrag des Auftraggebers von unserem Angebot ab, so kommt ein Vertrag in diesem Fall erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.
(2) Aufträge gelten als angenommen, wenn sie entweder durch den Verkäufer bestätigt werden, unverzüglich nach Eingang des Auftrags ausgeführt werden oder spätestens nach Lieferung der Ware.
(3) Muster, Maße und sonstige Angaben über die Beschaffenheit der Ware sind bis zur Auftragsbestätigung unverbindliche Rahmenangaben.
(4) Wird das Angebot aufgrund von Unterlagen des Auftraggebers wie Ab-bildungen und Zeichnungen einschließlich Maßangaben erstellt, so sind diese Unterlagen nur verbindlich, wenn im Angebot auf sie Bezug genommen wird.
(5) Das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenvorschlägen sowie den von uns erstellten Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns vor. Sie gehen nach Bezahlung in das Eigentum des Auftraggebers über.
(6) Waren, die sich bereits in Produktion befinden, können nicht mehr geändert werden und müssen, wie bestellt abgenommen werden. Änderungen können nur vorgenommen werden, solange das Glas nicht zugeschnitten wurde und können Lieferverzögerungen zur Folge haben.
(7) An Angebote halten wir uns 14 Tage gebunden. Bei Änderungen der Angebote ist eine Neukalkulation erforderlich.
(8) Wird die durch die Glas- und Holzbau Leipzig Süd GmbH geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten der Firma oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die ggf. vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise in Euro (€) einschließlich Mehrwertsteuer, Verpackung exklusive.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis (ohne Abzug) innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln die Folgen des Zahlungsverzugs betreffend.
(3) Wir behalten uns das Recht vor, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung Lieferungen ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Ein solcher Vorbehalt wird spätestens mit der Auftragsbe-stätigung erklärt.
(4) Rechnungsbeträge sind in Bar, mit Bankkarte oder per Überweisung zu zahlen. In Einzelfällen behalten wir uns vor, eine unmittelbare Zahlung nach Lieferung oder Ausführung zu verlangen.
(5) Falls dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt werden, insbesondere Zahlungsverzögerungen bei früheren Lieferungen, die auf eine mögliche Gefährdung des Kaufpreisanspruchs durch unzureichende Zahlungs-fähigkeit des Käufers hinweisen, behält sich der Verkäufer das Recht vor, vom Käufer nach eigenem Ermessen eine sofortige Zahlung Zug um Zug oder angemessene Sicherheiten innerhalb einer festgesetzten Frist zu verlangen. Im Falle der Weigerung des Käufers, diesen Anforderungen nachzukommen, behält sich der Verkäufer das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall werden die Rechnungen für bereits gelieferte Teilmengen sofort fällig.
(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unstreitig oder von uns anerkannt sind. Er ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Im Übrigen dürfen Zahlungen wegen Mängeln und sonstigen Beanstandungen nur in angemessenem Umfang zurückbehalten werden.
(7) Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe der jeweils geltenden Bankzinsen für Überziehungskredite berechnet, mindestens jedoch die gesetzlichen Verzugszinsen. Eventuell gewährte Skonti werden nicht berücksichtigt, wenn der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Verzug ist. Skontofristen beginnen ab dem Rechnungsdatum.
(8) Kündigt der Käufer vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
(1) Wir behalten uns das Recht vor, die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorzubehalten.
(2) Kundenseitiger Selbstabholung ist ausschließlich nach vorheriger Absprache möglich. Für Schäden, die bei Selbstabholung auf dem Transport entstehen und für etwaige Wartezeiten übernehmen wir keine Haftung.
(3) Beim Anliefern setzen wir voraus, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen werden kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt sein. Wird die Ausführung unserer Arbeiten oder der von uns beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtkosten) in Rechnung gestellt.
(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens bei Übergabe an den Käufer über. Bei einem Versend-ungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über.
(5) Erfolgt die Lieferung oder Leistung vereinbarungsgemäß oder aus Gründen, die die Glas- und Holzbau Leipzig Süd GmbH nicht zu vertreten hat, 3 Monate nach Vertragsabschluss oder später, verpflichten sich die Vertragspartner, bei Änderung der Preisermittlungsgrundlagen über den Preis neu zu verhandeln.
(6) Wenn der Käufer durch Mahnung (gemäß § 286 Abs. 1 BGB) in Zahlungsverzug gerät oder einen Wechsel zum Fälligkeitsdatum nicht einlöst, behält sich der Verkäufer das Recht vor, die gelieferte Ware nach vorheriger Mahnung zurückzunehmen oder deren Rückgabe zu verlangen. Der Verkäufer kann außerdem die Entfernung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme gilt als Vertragsrücktritt.
(7) Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.
(8) Falls nach Vertragsabschluss offensichtlich wird, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch die unzureichende Zahlungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist (zum Beispiel durch die Beantragung eines Insolvenzverfahrens), sind wir nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Leistung zu verweigern und - nach angemessener Fristsetzung - vom Vertrag zurückzutreten (gemäß § 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung von nicht vertretbaren Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären, wobei die gesetzlichen Regelungen zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung unberührt bleiben.
(1) Die Eigenschaften der Ware, insbesondere Qualität, Sorte und Maße, basieren auf den getroffenen Vereinbarungen der Parteien. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Bestandteil des jeweiligen Vertrages sind. Es spielt keine Rolle, ob diese Produktbeschreibung vom Käufer, Hersteller oder Verkäufer stammt. Wenn keine solche Vereinbarung existiert, sind die relevanten gültigen DIN- und EN-Normen maßgeblich. Konformitätserklärungen und CE-Kennzeichnungen stellen keine eigenständigen Garantien dar. Die Verantwortung für die Eignung und Verwendung der Ware liegt beim Käufer.
(2) Der Verkäufer haftet gemäß § 434 BGB für Mängel in der Ware wie folgt: Der Käufer ist verpflichtet, die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sowie solche, die zunächst verborgen waren und später auftreten, müssen dem Verkäufer innerhalb von 14 Tagen schriftlich gemeldet werden. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleiben die §§ 377 und 381 des Handelsgesetzbuches (HGB) unberührt. Andernfalls gelten die Tegernseer Gebräuche.
(3) Wenn der Käufer Mängel an der Ware feststellt, darf er über die Ware nicht verfügen, was bedeutet, dass sie weder aufgeteilt, weiterverkauft noch weiterverarbeitet werden darf, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt wurde oder ein Beweissicherungsverfahren durch einen Sachverständigen durchgeführt wurde, der von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Käufers bestellt wurde.
(4) Die Vielfalt natürlicher Unterschiede in Farbe, Struktur und anderen Merkmalen innerhalb einer Holzart sind charakteristisch für das Naturmaterial Holz und stellen keine Grundlage für Reklamationen oder Haftungsansprüche von Holzprodukten dar.
(5) Herstellungsbedingte Abweichungen von Glas in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten, Farbtönungen sowie dem Draht-Strukturverlauf sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig.
(6) Keine Mängel stellen beispielsweise folgende technisch-physikalisch bedingte Erscheinungen an Gläsern dar:
- unaufällige optische Erscheinungen
- farbige Spiegelungen (Interferenzen)
- optische Erscheinungen bei Isoliergläsern und bei vorgespannten Gläsern
- Verzerrung des äußeren Spiegelbildes bei Isoliergläsern
- Aufhängepunkte bei vorgespannten Biegenarben bei gewölbten Gläsern
- Glasbruch nach abgenommener Montage.
(7) Der Erfüllungsort für die Nacherfüllung befindet sich am Firmensitz des Verkäufers.
(1) Sofern in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes festgelegt ist, haften wir bei Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten gemäß den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Für Schadensersatzansprüche haften wir, unabhängig von der Rechtsgrundlage, im Rahmen der Verschuldenshaftung nur in den folgenden Fällen: 1. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 2. Bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch nur für
- Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit und
- Schäden, die durch die erhebliche Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht wurden. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die in Klausel 7. (2) festgelegten Haftungsbeschränkungen gelten auch für Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach den gesetzlichen Bestimmungen zu vertreten haben. Sie finden jedoch keine Anwendung, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben oder für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht des Käufers aufgrund einer Pflicht-verletzung, die keinen Mangel darstellt, besteht nur dann, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Das allgemeine Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) ist ausgeschlossen. Anderweitig gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
(1) Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(2) Falls es sich bei der gelieferten Ware um ein Bauwerk handelt oder um eine Sache, die gemäß ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet wurde und deren Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von fünf (5) Jahren ab dem Zeitpunkt der Lieferung gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Andere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 479 BGB) bleiben unberührt.
(3) Die oben genannten Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten ebenfalls für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, sofern die Anwendung der regulären gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) nicht in Einzelfällen zu einer kürzeren Verjährungsfrist führen würde. Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß Klausel 7.2 Satz 1 und Satz 2 a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz unterliegen jedoch den gesetzlichen Vorschriften zur Verjährung.
(4) Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Käufer zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt die Ware Eigentum des Verkäufers. Dies gilt auch, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind.
(2) Falls der Käufer die Vorbehaltsware zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, erfolgt dies im Auftrag des Verkäufers, ohne dass dadurch Verpflichtungen für den Verkäufer entstehen. Die neu entstandene Sache wird Eigentum des Verkäufers. Wenn die Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erfolgt, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache entsprechend dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zur anderen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Wenn die Vorbehaltsware gemäß den Bestimmungen der §§ 947 und 948 BGB mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware verbunden, vermischt oder vermengt wird, wird der Verkäufer Miteigentümer gemäß den gesetzlichen Vorschriften. Falls der Käufer Alleineigentum an der durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung entstandenen Sache erwirbt, überträgt er bereits jetzt Miteigentum an dieser Sache an den Verkäufer entsprechend dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zur anderen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer ist in diesen Fällen dazu verpflichtet, die Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorherigen Bedingungen betrachtet wird, kostenlos zu verwahren.
(3) Falls die Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware weiterveräußert wird, tritt der Käufer bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung im Wert der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, einschließlich aller Nebenrechte und mit Vorrang vor dem Rest. Der Verkäufer akzeptiert diese Abtretung. Der Wert der Vorbehaltsware entspricht dem Rechnungsbetrag des Verkäufers, jedoch unter Berücksichtigung von Dritten entgegenstehenden Rechten. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
(4) Falls der Käufer die Vorbehaltsware als wesentlichen Bestandteil in eine unbewegliche Sache (a) eines Dritten oder (b) des Käufers einbaut, tritt der Käufer bereits jetzt die abtretbaren Forderungen auf Vergütung im Falle der Veräußerung an (a) den Dritten oder (b) den Erwerber im Wert der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, einschließlich eines solchen auf Einräumung eines dinglichen Pfandrechts, mit Vorrang vor dem Rest ab. Der Verkäufer akzeptiert die Abtretung. Ziffer 9.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Der Käufer ist nur berechtigt und ermächtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgangs weiterzuveräußern, zu verwenden oder einzubauen, sofern die Forderungen gemäß Ziffer 9.3 oder 9.4 tatsächlich auf den Verkäufer übergehen. Andere Verfügungen über die Vorbehaltsware, wie Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind dem Käufer nicht gestattet.
(6) Unter Vorbehalt des Widerrufs ermächtigt der Verkäufer den Käufer zur Einziehung der abgetretenen Forderungen gemäß Ziffer 9.3 und 9.4. Der Verkäufer wird von seinem eigenen Recht zur Einziehung keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Anforderung des Verkäufers muss der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen benennen und diesen die Abtretung anzeigen. Der Verkäufer ist ebenfalls berechtigt, den Schuldnern die Abtretung selbst anzuzeigen.
(7) Das Recht zur Weiterveräußerung, Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen erlöschen mit Zahlungseinstellung und/oder dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Diese Regelung gilt nicht für die Rechte des Insolvenz-verwalters.
(8) Wenn der Wert der gewährten Sicherheiten die Forderungen (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 % übersteigt, ist der Verkäufer nach eigenem Ermessen zur Rückübertragung oder Freigabe verpflichtet.
(1) Der Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie für alle sich ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers, sofern der Käufer ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Verkäufer behält sich jedoch in jedem Fall das Recht vor, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Allgemeinen Lieferbedingungen oder einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
(2) Alle Beziehungen zwischen den Vertragsparteien unterliegen ausschließlich dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Der Käufer wird hiermit darüber informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den geltenden europäischen und deutschen Datenschutzgesetzen zur Abwicklung des Geschäfts erhebt, verarbeitet und nutzt.
Alle Rechte bei der Glas- und Holzbau Leipzig Süd GmbH. Nachdruck und/oder Verwendung verboten.